Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag:
I. Geltungsbereich
- Diese
Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge
sowie alle für den Gast erbrachten weiteren
Leistungen und Lieferungen des Hotels.
- Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers
enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn,
sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
II. Vertragsabschluß
- Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt
mit entsprechender Buchungsbestätigung des
Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“)
zustande.
- Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt
ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet
er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen
mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende
Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig
ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten
Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen,
an den Gast weiterzuleiten.
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen
Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung
dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Hotels.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten
Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu
erbringen.
- Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung
und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren
Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des
Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast
oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen
des Hotels gegenüber Dritten.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung
vier Monate, und erhöht sich der vom Hotel
allgemein für derartige Leistungen berechnete
Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten
Preis angemessen, höchstens jedoch um max.
10% anheben.
- Die Preise können vom Hotel auch dann geändert
werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen
der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des
Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste
wünscht, und das Hotel dem zustimmt.
- Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang
ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung
leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der
Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der
Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug
ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr
beträgt der Verzugszinssatz 8% über den
Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung
eines höheren Schadens vorbehalten. Für
jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel
eine Mahngebühr von € 10,00 erheben.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss
oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe
der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können
im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel
ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes
des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch
Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig
zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
- Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber
einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung
- Das Hotel räumt dem Gast ein jederzeitiges
Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende
Bestimmungen:
- Im Falle des Rücktritts des Gastes von der
Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
- Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Gast
statt einer konkret berechneten Entschädigung
eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
Die Rücktrittspauschale beträgt 100% des
vertraglich vereinbarten Preises. Dem Gast steht
der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder
der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als
die geforderte Entschädigungspauschale ist.
- Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung
gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte
Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem
Hotel rechtzeitig, bis 48 Stunden vor Anreise mitzuteilen, nicht in Anspruch
nimmt. Ausgenommen ist der Reservierungszeitraum in der Saison D und Gruppen von mehr als 4 Personen, hier benötigen wir eine schriftliche Stornierung Ihrer Reservierung bis 4 Wochen vor Anreisetermin. Liegt die Stornozeit unter den genannten Fristen, berechnen wir Ihnen 100% des Pensionpreises. Dies gilt auch für vorzeitige Abreisen.
- Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option
eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist
ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten,
hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der
Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim
Hotel. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich
erklären.
V. Rücktritt des Hotels
- Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht
nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist
das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten
Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen
anderer Gäste nach den gebuchten Zimmer vorliegen
und der Gast auf Rückfrage des Hotels die Buchung
nicht endgültig bestätigt.
- Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen
einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so
ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem
Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere
falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht
zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder falscher
Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich
der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit
oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-
bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
- der Gast über sein Vermögen einen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807
Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches
der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet
oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Gastes eröffnet oder die Eröffnung
desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen
abgelehnt wird.
- Das Hotel hat den Gast von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
- In den vorgenannten Fällen des Rücktritts
entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VI. An- und Abreise
- Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung
bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die
Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des
vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der
Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens
18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch
zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere
Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das
Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig
zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche
herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht
zu.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem
Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt
zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über
den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für
die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00
Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab
18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises.
Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen,
dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels, Verjährung
- Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel
auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen,
für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der
Gast schuldhaft, einen Mangel dem anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich
vereinbarten Entgelts nicht ein.
- Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
für alle Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit.
- Das Hotel haftet für leicht fahrlässig
verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf
die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck
gefährdenden Weise zurückzuführen
sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des
Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall
im einzelnen und alle Schadensfälle aus und
im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen
auf einen Betrag von max. € 2.557.000,00
für Sachschäden und auf max. € 52.000,00
für Vermögensschäden begrenzt. Die
Haftungsbegrenzung und –ausschlüsse gelten
nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruhen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
für alle Schadensersatzansprüche unabhängig
von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen
aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche
eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen
einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit einer
Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen
Fehlern oder bei Personenschäden.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel
dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.
h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises,
höchstens jedoch bis zu € 3.500,00.
Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck,
usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 800,00.
Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe
aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert
von € 10.000,00 versichert. Das Hotel
empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen,
wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen
der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
dem Hotel Anzeige erstattet.
- Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage
oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt,
zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch
kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht
des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung
auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel
nicht, soweit das Hotel, seine gesetzlichen Vertreter
oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
In diesem Fall muss der Schaden spätestens
beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber
dem Hotel geltend gemacht werden.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit größter
Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche,
außer wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, sind ausgeschlossen.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für
die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das
Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung
und – auf Wunsch – gegen Entgelt die
Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für
Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer
wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind
ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens
einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung
einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten
Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
- Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren
spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt,
in welchem der Gast Kenntnis von dem Schade erlangt,
bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens
nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung
von Schäden aus der Verletzung des Lebens,
Körpers oder der Gesundheit sowie für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Hotels beruhen.
VIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages,
der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen
für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen
durch den Kunden sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz
des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand – auch
für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist
im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels,
der Gerichtsstand des Hotels ist Memmingen. Sofern
ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des
Hotels. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen
und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftbedingungen für die Hotelaufnahme
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen:
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für
die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-
und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung
von Veranstaltungen wie Konferenzen, Banketten,
Seminaren, Tagungen und anderen Veranstaltungen
sowie für alle damit zusammenhängenden
weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels insbesondere
Zimmerbuchungen.
- Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten
sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden
vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
- Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“)
kommt durch schriftliche Annahme des vom Hotel abgegebenen
Angebots durch den Besteller zustande. Schließt
der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten
ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner
des Hotels; der Besteller hat das Hotel hierauf
rechtzeitig vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen
und dem Hotel Namen und Anschrift des tatsächlichen
Vertragspartners mitzuteilen.
- Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar
im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für
die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler
oder Organisator beauftragt, so haften Besteller,
Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch
mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für
alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem
Hotel entsprechende Erklärungen des Bestellers,
Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig
ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten
Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
an den Dritten weiterzuleiten.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen
Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die
Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs-
oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
- Das Hotel ist verpflichtet, die bestellten und
zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser
AGB zu erbringen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für
diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels
zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung
mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen
des Hotels gegenüber Dritten, soweit die Auslagen
und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem
Vertragspartner genehmigt wurden, Darüber hinaus
haftet der Vertragspartner für die Bezahlung
sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern
veranlassten Kosten.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung
vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein
für derartige Leistungen berechnete Preis,
so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis
angemessen, höchstens jedoch 10% anheben.
- Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang
ohne Abzug zahlbar. Der Vertragspartner kommt spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung
leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen
in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber
Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr
beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem
Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung
eines höheren Schadens vorbehalten. Für
jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel
eine Mahngebühr von € 10,00 erheben.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss
oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe
der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können
im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel
ist ferner berechtigt, während der Dauer der
Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Erteilung
einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu
stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
- Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung
gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen
oder mindern.
IV. Rücktritt des Vertragspartners,
Stornierung
- Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges
Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die
nachfolgenden Bedingungen:
- Im Falle des Rücktritts des Vertragspartner
von der Reservierung hat das Hotel Anspruch auf
angemessene Entschädigung
- Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner
statt einer konkret berechneten Entschädigung
eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem
Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung
50% des vertraglich vereinbarten Betrages für
die Veranstaltungen insbesondere für die Überlassung
der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und die
Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei
einem Rücktritt unter 60 Tagen vor der Veranstaltung
beträgt die Rücktrittspauschale 60% des
vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung,
insbesondere für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten,
Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und
Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag
berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten
Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für
Speisen und Getränke vertraglich vereinbart
war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste
3-Gänge Menü des jeweils gültigen
Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
- Sofern das Hotel die Entschädigung konkret
berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung
max. die Höhe des vertraglich vereinbarten
Preises für die von dem Hotel zu erbringende
Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel
durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen
erwirbt.
- Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung
gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die
gebuchten Leistungen ohne dies dem Hotel rechtzeitig
mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
- Hat das Hotel dem Vertragspartner eine Option
eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist
ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten,
hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der
Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim
Hotel. Der Vertragspartner muss den Rücktritt
schriftlich erklären.
V. Rücktritt des Hotels
- Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht
nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist
das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten
Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen
anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten
Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen
und der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels
die Buchung nicht endgültig bestätigt.
- Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 vereinbarte
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen
einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so
ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem
Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere
falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht
zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder
falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des
Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-
bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im
Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
- das Hotel von Umständen Kenntnis erlangt,
dass sich die Vermögensverhältnisse des
Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich
verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast
fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht
oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet
und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet
erscheinen;
- der Vertragspartner über sein Vermögen
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807
Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches
der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet
oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung
desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen
abgelehnt wird.
- Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung
des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
- In den vorgenannten Fällen des Rücktritts
entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf
Schadenersatz.
VI. An- und Abreise
- Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf
die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn,
das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer
schriftlich bestätigt.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab
15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung,
es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich
vereinbart.
- Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder
den betreffenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens
18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch
zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere
Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das
Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig
zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus
Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht
insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem
Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt
zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über
den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für
die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00
Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab
18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises.
Dem Vertragspartner steht es frei, dem Hotel nachzuweisen,
dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist.
VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und
der Veranstaltungszeit
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel
bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl
anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer
muss dem Hotel spätestens vier Werktage vor
dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt
werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu
sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um
mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels.
- Bei der Berechnung für Leistungen, die das
Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt
(wie z. B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke),
wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und
vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche
Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung
der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr
als 5% ist das Hotel berechtigt, die vertraglich
vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen.
- Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als
10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise
angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten
Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem
Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die
Preise können vom Hotel auch dann geändert
werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen
der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Hotels
oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und
das Hotel zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer
gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen,
kann das Hotel für den nicht abgerufenen Teil
nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a) bis c)
eine angemessene Entschädigung verlangen.
- Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl
wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten
der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche
Kosten für die Vorhaltung von Personal und
Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das
Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
- Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen,
kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von
diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund
Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Hotel
aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter
weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss
der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg
antreten müssen.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken
- Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke
zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung
mit dem Hotel mitbringen. In diesen Fällen kann
das Hotel eine Servicegebühr zur Deckung der
Gemeinkosten berechnen.
IX. Abwicklung der Veranstaltung
- Soweit das Hotel für den Vertragspartner
auf dessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es
im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des
Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für
die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen
Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen
frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen
und Geräten des Bestellers oder Veranstalters
unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf
dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch
die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen
Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners,
soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die
durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann
das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
- Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels
berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann das Hotel Anschluss-
und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben
durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners
entsprechende Anlagen des Hotels ungenutzt, kann
eine angemessene Ausfallvergütung berechnet
werden.
- Das Hotel bemüht sich, Störungen an
vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen
oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche
Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen.
Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen
nicht zu vertreten hat.
- Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung
der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen
Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm
obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie
aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
- Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter
Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten
und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen
Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
- Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen
des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung
nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.
X. Mitgebrachte Gegenstände
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch
persönliche Gegenstände befinden sich
auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen
bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für
Verlust, Untergang oder Beschädigung keine
Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung
nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen
Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt,
dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
Wegen möglicher Beschädigungen sind die
Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen
vorher mit dem Hotel abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen
Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene
Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners
entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im
Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer
des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren,
dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff
etc.) das in Zusammenhang mit der Belieferung der
Veranstaltung durch den Vertragspartner entsorgt
werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial
im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung
auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
XI. Haftung des Vertragspartners
- Der Vertragspartner haftet für alle Schäden
an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer
bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige
Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine
gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
- Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung
vor eventuellen Schäden die Stellung angemessener
Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften)
verlangen.
XII. Haftung des Hotels, Verjährung
- Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel
auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners
bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt
der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem
Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
- Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
für alle Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit.
- Das Hotel haftet für leicht fahrlässig
verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn
diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck
gefährdenden Weise zurückzuführen
sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des
Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall
im einzelnen und alle Schadensfälle aus und
im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen
auf einen Betrag von max. € 2.557.000,00 für
Sachschäden und auf max. € 52.000,00 für
Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung
und –ausschlüsse gelten nicht, falls
die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden
Angestellten beruhen.
- Außer in den Fällen einer Haftung für
einen Mangel nach Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit einer Sache oder eines
Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder
bei Personenschäden gelten die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen für alle Schadenersatzansprüche
unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich
von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche
eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
des Hotels.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel
dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises,
höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für
Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist
die Haftung begrenzt auf € 800,00. Geld und
Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt
werden, sind bis zu einem Höchstwert von € 10.000,00
versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen,
wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich
nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet.
- Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der
Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch
gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird,
kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem
Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel
nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt
auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
Der Schaden muss spätestens beim Verlassen
des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel
geltend gemacht werden.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit größter
Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche,
außer wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, sind ausgeschlossen.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für
den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung
werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt
die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen
Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage
auch für Fundsachen. Schadenersatzansprüche,
außer wegen grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt,
nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist
unter Berechnung einer angemessenen Gebühr
die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro
zu übergeben.
- Schadenersatzansprüche des Vertragspartners
verjähren spätestens nach zwei Jahren
von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner
Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren
vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden
aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder
der Gesundheit sowie für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels
beruhen.
XIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages,
der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen
durch den Vertragspartner sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz
des Hotels.
- Ausschließender Gerichtsstand – auch
für Scheck und Wechselstreitigkeiten – ist
im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels,
der Gerichtsstand des Hotels ist Memmingen. Sofern
ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des
Hotels. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen
und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig
zu machen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.